Lärmmessungen am Arbeitsplatz

Lärm messen & Gefährdung beurteilen

Viele Beschäftigte empfinden den Lärm am Arbeitsplatz als unangenehm und als eine der größten Störquellen. Die Bedeutung des Lärms für die Gesundheit wird leider oftmals noch unterschätzt. Auch vermeintlich leise, aber kontinuierliche Geräusche haben einen Einfluss auf das Wohlbefinden und somit die Gesundheit der Beschäftigten.
Im März 2007 trat zum Schutz der Beschäftigten vor möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit die Arbeitsstättenregel in Kraft: die darauffolgende reformierte ASR A3.7 Lärm aus dem Jahr 2016 konkretisiert die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung zur Reduzierung der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten und Arbeitsräumen.
Unternehmen sind demnach verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern (§ 7 „Minimierungsgebot“). Sollten Sie als Unternehmen die festgelegten Grenzwerte der ASR A3.7 Lärm in einzelnen Bereichen noch nicht einhalten können, müssen Sie entsprechende Maßnahmen ergreifen. Eine vorherige, fachlich korrekte, messtechnisch Erfassung und Beurteilung sind dazu jedoch immer unabdingbar.
 
Die GuSZ GmbH ist für den Bereich Lärmmessung unter anderem auch nach 309-010 DGUV geprüft und zertifiziert: die GuSZ-Experten sind demnach offiziell qualifiziert, nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, entsprechende Lärm-Messungen am Arbeitsplatz durchzuführen. Kontaktieren Sie uns, die Sachverständigen GuSZ-Ingenieure für Umweltmesstechnik beraten Sie gern:

Lärm am Arbeitsplatz kann krank machen!

Lärm und Lärmbelastungen können sich gleichermaßen sowohl auf die physische als auch auf die psychische Gesundheit niederschlagen.
Arbeitsstätten, bei denen Lärm quasi auf der Tagesordnung steht – wie in der Metall- und Holzverarbeitung oder auf der Baustelle – weisen haben teils Lautstärken von 80 Dezibel und mehr auf. Solch kontinuierlich hohe Lärmbelastungen können Gehörschäden verursachen: die Lärmschwerhörigkeit ist die zweithäufigste Berufskrankheit in Deutschland[1] und je nach Erwerbs-Minderungsgrad besteht in vielen Fällen Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
 
Auch bei vielen Arbeitsplätzen in Großraumbüros wird Lärm häufig als mal mehr oder weniger subtile Störquelle empfunden – unabhängig davon, ob dieser von Geräten, Maschinen oder Kollegen verursacht wird. Als Folge der Lärmbelastung lassen sich z.B. Stressreaktionen und Gereiztheit beobachten, die sich negativ auf das Konzentrationsvermögen und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten auswirken. Der subjektiv wahrgenommene Stress am Arbeitsplatz kann deutlich zunehmen und oftmals Krankschreibungen zur Folge haben – sich also sowohl negativ für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auswirken.
Die GuSZ GmbH führt zertifizierte Lärmmessungen und Gefährdungs-Beurteilungen am Arbeitsplatz durch. Nach der anschließenden Analyse kann im Rahmen einer Beratung auch ein entsprechendes Bürokonzept vorgeschlagen werden: mit dessen Hilfe kann Belästigung durch Lärm von vornherein vermieden, minimiert bzw. beseitigt werden. Eine solche Maßnahme wirkt sich nicht nur positiv auf die Wirtschaftlichkeit aus, sondern hat auch einen motivationalen Faktor: es zeigt, dass der Betrieb die Belange und die Gesundheit seiner Angestellten ernst nimmt und respektiert.

Arbeitsschutzverordnung bei Lärm im Büro: Gefährdungsbeurteilung

Die ASR A3.7 fordert, dass in der Gefährdungsbeurteilung jeder einzelne Arbeitsplatz einer von drei verschiedenen Tätigkeitskategorien zugeordnet wird. Der Grad an Konzentration oder die Sprachverständlichkeit für die jeweilige Tätigkeit, sind dabei die maßgeblichen Kriterien bei der Zuordnung. Für bestimmte Tätigkeitsgruppen gelten dabei maximal zulässige Beurteilungspegel:

  • für Tätigkeitskategorie I: 55 dB(A)
  • für Tätigkeitskategorie II: 70 dB(A)
  • für Tätigkeitskategorie III: ohne Vorgabe; der Beurteilungspegel ist soweit wie möglich zu reduzieren

Zuordnung der Arbeitsplätze zu Tätigkeitskategorien

Die Art der Tätigkeit je Kategorie beschreiben die Richtlinien folgendermaßen:

Tätigkeitskategorie I – hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit

Um Ihre Aufgabe gewissenhaft und bestmöglich erfüllen zu können, müssen die Beschäftigten hochkonzentriert sein oder sind auf sehr gute Sprachverständlichkeit angewiesen. Beispiele dafür sind schöpferisches Denken, kreative Entfaltung von Gedankenabläufen, exaktes sprachliches Formulieren, das Verstehen komplexer Abläufe verbunden mit einem hohen Entscheidungsdruck. Typische Tätigkeiten hierfür zum Beispiel wissenschaftliches oder kreatives Arbeiten, ärztliche Untersuchungen oder Eingriffe, Software-Entwicklung u.a. Während der Ausübung von Arbeiten der Tätigkeitskategorie I darf ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden.

Tätigkeitskategorie II – mittlere Konzentration und Sprachverständlichkeit

Für die Tätigkeiten dieser Kategorie sind eine mittlere Konzentration oder Sprachverständlichkeit erforderlich. Dies umfasst die Erbringung einer Arbeitsleistung mit Routineanteilen und Abläufen, die sich widerholen und damit leichter zu bearbeiten sind. Beispiele sind Sachbearbeitung im Büro, Datenerfassung oder auch Tätigkeiten mit Publikumsverkehr. Während der Ausübung von Tätigkeiten der Kategorie II darf ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht überschritten werden.

Tätigkeitskategorie III – niedrige Konzentration und Sprachverständlichkeit

Für diese Arbeitsaufgaben sind geringere Konzentration und Sprachverständlichkeit nötig, um die Tätigkeiten gut durchzuführen zu können. Der Routineanteil ist sehr hoch. Beispiele sind einfache Montagearbeiten, Lagerarbeiten oder Reinigungsarbeiten. Laut ASR A 3.7 Lärm soll bei Tätigkeiten in dieser Kategorie ist der Beurteilungspegel unter Berücksichtigung betrieblicher Lärmminderungs-Maßnahmen  „so weit wie möglich“ zu reduzieren.

Lärm am Arbeitsplatz: diese Maßnahmen können Sie ergreifen

Falls die jeweiligen Grenzwerte nicht eingehalten werden, können Sie Ihre Beschäftigten im sogenannten lärmarmen Arbeiten unterweisen, organisatorische Regeln zu „Ruhezeiten“ treffen und/oder Sie ergreifen technische Maßnahmen.
Bei solchen technischen Maßnahmen hat die Lärmminderung an der Quelle (primäre Schutzmaßnahme) immer Vorrang vor der Lärmminderung auf dem Ausbreitungsweg und raumakustischen Maßnahmen (sekundäre Schutzmaßnahmen).

Wichtig: Nicht jeder Lärm ist ein Fall für die ASR A3.7 Lärm

Der Anwendungsbereich der ASR A3.7 umfasst lediglich Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen. Weitere Lärm-Situationen sind zum einen in anderen ASR, zum anderen in entsprechenden Arbeitsschutz-Verordnungen geregelt. GuSZ-Tipp: einen Beitrag mit weiteren Infos lesen Sie in Arbeitsschutz-Profi AKTUELL“, Ausgabe 14/2018.

Sie haben zur „ASR A3.7Lärm“ weitere Fragen – wir beraten Sie gern! Rufen Sie uns einfach an unter der Telefonnummer+49 (0)6209 7960537 – die GuSZ-Sachverständigen helfen gerne weiter.

Zertifizierte Fach-Seminare: Gefährdungsbeurteilung 

Die GuSZ GmbH ist berechtigt, Messpersonal im Arbeitsschutz (für Lärm- und Schwingungsmessungen) qualifiziert und BG-konform auszubilden sowie anerkannt zu zertifizieren!
Die qualifizierten Ausbilder sind zertifizierte Prüfer für Sachverständige und Messungspersonal nach 309-010 DGUV (nach §5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) im Arbeitsschutz-Bereich.

Fachkunde-Bescheinigung nach DGUV Grundsatz 309-010 erlangen

Am Ende des Seminars bietet die GUsZ GmbH eine Prüfung an. Bei Bestehen erhalten die Seminarteilnehmer eine Bescheinigung (Fachkundenachweis), dass Sie an einer Ausbildung nach DGUV-Grundsatz 309-010 erfolgreich teilgenommen haben.

Inhalte des Seminars Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz

Das Seminar geht insbesondere auf folgende Fragestellungen ein:

  • Welche Richtwerte/ Auslösewerte sind gültig?
  • Wie gehe ich mit der DIN EN ISO 9612 um
  • Wie ist die Lärmexposition zu ermitteln?
  • Welche Messwerte müssen gemessen werden?
  • Was steht in der ASR 3.7 und wie gehe ich damit um?
  • Welcher Messwert in meinem Messgerät ist der Richtige?
  • Welcher Gehörschutz ist korrekt?
  • Wann sind technische Lärmschutzmaßnahmen gefordert?
  • Was sollten die Betriebe tun?

Darüber hinaus werden praktische Übungen durchgeführt: jeder Seminarteilnehmer wird selber Messungen durchführen. Dabei ermittelt und berechnet der Teilnehmer den Emissions-Schaldruckpegel nach gültigen Normen. Für die Messübungen werden Messgeräte von der GuSZ GmbH zur Verfügung gestellt.
Sie haben Interesse an einem Seminar? Fragen Sie einfach direkt bei der GuSZ GmbH nach den nächsten Seminar-Terminen: Tel: +49 (0)6209 7960537 .
Ausbildungsort ist das Hotel NH Weinheim, Breslauerstr. 52, 69469 Weinheim

GuSZ GmbH: Professionelle Lärm-Messungen am Arbeitsplatz 

Sie möchten dazu mehr erfahren? Die nach 309-010 DGUV zertifizierten Sachverständigen für Lärm-Messtechnik führen professionelle Gefährdungsbeurteilungen im Rahmen der Lärm-Messungen am Arbeitslatz durch und beraten Sie gern zu Ihrem individuellen Anliegen: rufen Sie uns einfach an unter der Telefonnummer +49 (0)6209 7960537 oder füllen Sie das Anfrage-Formular aus. Unsere Sachverständigen für Umweltmessungen melden sich schnellstmöglich bei Ihnen.
 
Sie leiden unter einem unerklärlichen und unangenehmen Brummton in Ihren Räumlichkeiten oder haben den Verdacht, dass sich elektromagnetische Strahlungsbelastung sehr hoch ist? Unsere Gutachter führen auch EMV-Messungen durch oder führen weitere Lärm-Messungen  wie Infrallschall-Messungen, Schallimmissions-Messungen, Erschütterungs-Messungen und Brummton-Analysenfür Sie durch. Sprechen Sie uns an!

[1] Quelle: Statista: Häufigste Berufskrankheiten in Deutschland nach Anzeigen und Anerkennungen 2018: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/241373/umfrage/haeufigste-berufskrankheiten-in-deutschland-nach-anzeigen-und-anerkennungen/